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Öffentliches Baurecht - direkt! im Netz
im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
Titel
Thema
Erster Teil Bauleitplanung: §§ 001-013b
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht § 01-135c
Bemerkung
Suche:--
Die Aufstellung von Bauleitplänen ist Sache der Gemeinden. Sie haben dabei im Rahmen der Erforderlichkeit alle berührten Belange zu berücksichtigen und sind insbesondere an die Ziele der Raumordnung gebunden.
Informationen zum Thema
Zugehörige und ergänzende Themen
00 BauGB(I) Erster Teil Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften §§ 001- 004c
00 BauGB(I) Erster Teil Zweiter Abschnitt Vorbereitender Bauleitplan Flächennutzungsplan §§ 005-007
00 BauGB(I) Erster Teil Dritter Abschnitt Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan) §§ 008-010
00 BauGB(I) Erster Teil Vierter Abschnitt Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren §§ 011-013b
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00 BauGB(I) Erstes Kapitel §§ 001-135c Allgemeines Städtebaurecht