Öffentliches Baurecht - direkt! im Netz
im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. InformationenTitel
Thema
§ 004c Überwachung
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften §§ 001- 004c
Erster Teil Bauleitplanung §§ 001-013
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht § 001-135c
Bemerkung
Die Gemeinden haben bei allen Bauleitplänen die Umweltauswirkungen zu überwachen (sog. Monitoring), um ggf. über Abhilfemaßnahmen entscheiden zu können. Dabei soll geprüft werden, ob der Vollzug einer Planung zu nicht erwarteten negativen Umweltauswirkungen führt - wie Schadstoffemissionen und Lärmemissionen- um erforderlichenfalls durch Umplanung oder in sonstiger Weise Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.
Zugehörige und ergänzende Themen
00 BauGB(I) § 001a Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz
00 BauGB(I) § 004 Beteiligung der Behörden
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