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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. InformationenTitel
Thema
Erster Abschnitt Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen §§ 014 - 018
Zweiter Teil Sicherung der Bauleitplanung §§ 014-028
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c
Bemerkung
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Die Gemeinde kann nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens durch eine Veränderungssperre verhindern, dass im Plangebiet Fakten geschaffen werden, die die Durchführung der Planung erschweren. Die Veränderungssperre kann auf einen Teil des zukünftigen Plangebiets beschränkt werden.
Informationen zum Thema
Zugehörige und ergänzende Themen
Zugehöriger Inhalt
00 BauGB(I) § 014 Veränderungssperre
00 BauGB(I) § 015 Zurückstellung von Baugesuchen
00 BauGB(I ) § 016 Beschluss über die Veränderungssperre
00 BauGB(I) § 017 Geltungsdauer der Veränderungssperre
00 BauGB(I) § 018 Entschädigung bei Veränderungssperre
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00 BauGB(I) Zweiter Teil Sicherung der Bauleitplanung §§ 014-028
00 BauGB(I) Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001-135c