Öffentliches Baurecht - direkt! im Netz

im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
01 Schleswig-Holstein
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(I)-

Thema

§ 030  Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines   Bebauungsplanes
Erster Abschnitt  Zulässigkeit von Vorhaben §§ 029 -038
Dritter Teil  Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung §§ 029-044
Erstes Kapitel  Allgemeines Städtebaurecht  §§ 001 – 135c  

Bemerkung

Ein Vorhaben ist nicht erst dann zulässig, wenn es mit Bescheid zugelassen wird, sondern bereits dann, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht. Die Gemeinde ist aber berechtigt, aus Anlass eines unerwünschten Bauvorhabens einen Bebauungsplan zu ändern und zu dessen Sicherung Maßnahmen nach den §§ 14 , 15 BauGB einzuleiten. Auch kann nach § 15 BauNVO  eine grundsätzlich zulässige Anlage im Einzelfall unzulässig sein.
Zu unterscheiden sind :
> Der vollständige (qualifizierte) Bebauungsplan (Abs. 1)
> Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan (Abs. 2)
> Der Einfacher Bebauungsplan (Abs. 3)

Informationen zum Thema

00 BauGB(I) § 030  > onlune

 

Zugehörige und ergänzende Themen

Zuständig für B-Plan Aufstellung
01 Städte Kreise Gemeinden Ämter

00 BauGB(I) § 012 Vorhaben- und Erschließungsplan

00 BauGB(I) § 034 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im  Zusammenhang bebauten Ortsteile

00 BauGB(I) § 035 Bauen im Außenbereich

00 BauGB(I) § 030 Abs. 1 Vollständiger-qualifizierter- Bebauungsplan und Erschließung

00 BauGB(I) § 030 Abs. 2 Vorhabenbezogener Bebauungsplan und Erschließung
00 BauGB(I) § 030 Abs. 3 Einfacher Bebauungsplan

01 Straßen- und  Wegegesetz -StrWG-

00 WHG § 078 Besondere Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete

00 Baunutzungsverordnung -BauNVO-  1962, 1968, 1977, 1990, 2017

Zurück
00 BauGB(I) Dritter Teil  Erster Abschnitt  §§ 029-038 Zulässigkeit von Vorhaben