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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. InformationenTitel
Thema
§ 033 Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung
Erster Abschnitt Zulässigkeit von Vorhaben §§ 029 -038
Dritter Teil Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung §§ 029-044
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c
Bemerkung
Wenn das Bebauungsplanaufstellungsverfahren so weit fortgeschritten ist, dass die Festsetzungen für das Baugrundstück hinreichend sicher feststehen, kann ein Vorhaben im Vorgriff auf den Bebauungsplan genehmigt werden Voraussetzung ist ein wirksamer Aufstellungsbeschluss, der ortsüblich bekannt gemacht sein muss.
Informationen zum Thema
00 BauGB § 033 > online
Zugehörige und ergänzende Themen
00 BauGB(I) § 003 Beteiligung der Öffentlichkeit
00 BauGB(I) § 004 Beteiligung der Behörden
00 BauGB(I) § 004a Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung
00 BauGB(I) § 013 Vereinfachtes Verfahren
00 BauGB(I) § 013a Bebauungspläne der Innenentwicklung
00 WHG § 078 Besondere Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete
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00 BauGB(I) Dritter Teil Erster Abschnitt §§ 029-038 Zulässigkeit von Vorhaben