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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
Titel
Thema
§ 039 Vertrauensschaden
Zweiter Abschnitt Entschädigung §§ 039-044
Dritter Teil Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung §§ 29-44
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001-135c
Bemerkung
Das berechtigte Vertrauen kann dann entfallen, wenn die Gemeinde einen Beschluss zur Aufhebung oder Änderung des Bebauungsplanes gefasst und bekannt gemacht hat und damit gerechnet werden muss, dass diese Änderungen Auswirkungen auf das Vorhaben des Nutzungsberechtigten haben können. Wertverluste eines Grundstücks fallen nicht darunter. Entschädigungsberechtigt können insbesondere Grundstückseigentümer, Erbbau- und Nießbrauchsberechtigte, Mieter und Pächter .sein.
Informationen zum Thema
00BauGB(I) § 039 > online
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00 BauGB(I) Dritter Teil Zweiter Abschnitt Entschädigung §§ 039-044