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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
01 Schleswig-Holstein
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(I)-

Thema

§ 039  Vertrauensschaden
Zweiter Abschnitt   Entschädigung §§ 039-044 
Dritter Teil   Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung §§ 29-44
Erstes Kapitel   Allgemeines Städtebaurecht  §§ 001-135c

Bemerkung

Das berechtigte Vertrauen kann dann entfallen, wenn die Gemeinde einen Beschluss zur Aufhebung oder Änderung des Bebauungsplanes gefasst und bekannt gemacht hat und damit gerechnet werden muss, dass diese Änderungen Auswirkungen auf das Vorhaben des Nutzungsberechtigten haben können. Wertverluste eines Grundstücks fallen nicht darunter. Entschädigungsberechtigt können insbesondere Grundstückseigentümer, Erbbau- und Nießbrauchsberechtigte, Mieter und Pächter .sein.

Informationen zum Thema

00BauGB(I) § 039 > online

 

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