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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
01 Schleswig-Holstein
FNA 00 213-1
Rechtsstand
Titel
00 Baugesetzbuch -BauGB(I)-
Thema
§ 040 Entschädigung in Geld oder durch Übernahme
Zweiter Abschnitt Entschädigung §§ 039-044
Dritter Teil Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung §§ 29-44
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001-135c
Bemerkung
Bei Festsetzungen in einem Bebauungsplan zugunsten anderer hat der Grundstückseigentümer in Abhängigkeit von der Schwere der Beeinträchtigung einen Anspruch auf Übernahme der Flächen oder Entschädigung. Entschädigungsberechtigt ist der Eigentümer.
Informationen zum Thema
00 BauGB(I) § 040 >online
Zugehörige und ergänzende Themen
00 BauGB(I) § 032 Nutzungsbeschränkung auf künftigen Gemeinbedarfs-, Verkehrs-,
Versorgungs - und Grünflächen
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00 BauGB(I) Dritter Teil Zweiter Abschnitt Entschädigung §§ 039-044