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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
01 Schleswig-Holstein
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(I)-

Thema

§ 040  Entschädigung in Geld oder durch Übernahme
Zweiter Abschnitt   Entschädigung §§ 039-044 
Dritter Teil   Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung §§ 29-44
Erstes Kapitel   Allgemeines Städtebaurecht  §§ 001-135c

Bemerkung

Bei Festsetzungen in einem Bebauungsplan zugunsten anderer  hat der Grundstückseigentümer in Abhängigkeit von der Schwere der Beeinträchtigung einen Anspruch auf Übernahme der Flächen oder Entschädigung. Entschädigungsberechtigt ist der Eigentümer.

Informationen zum Thema

00 BauGB(I) § 040 >online

 

Zugehörige und ergänzende Themen


00 BauGB(I) § 032 Nutzungsbeschränkung auf künftigen Gemeinbedarfs-, Verkehrs-,
                                 Versorgungs - und Grünflächen


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00 BauGB(I) Dritter Teil Zweiter Abschnitt Entschädigung §§ 039-044