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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. InformationenTitel
Thema
§ 043 Entschädigung und Verfahren
Zweiter Abschnitt Entschädigung §§ 039-044
Dritter Teil Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung §§ 29-44
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001-135c
Bemerkung
Ist zu entschädigen und kommt eine Einigung nicht zustande, kann der Berechtigte einen Antrag auf Entscheidung bei der Enteignungsbehörde zu stellen. Enteignungsbehörde ist die höhere Verwaltungsbehörde. Der Entschädigungswert wird auf den Zeitpunkt festgelegt, zu dem der Berechtigte den Anspruch hätte geltend machen können oder zu dem er ein angemessenes Entschädigungsangebot abgelehnt hat.
Informationen zum Thema
00 BauGB(I) § 043 > online
Zugehörige und ergänzende Themen
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00 B
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00 BauGB(I) § 122 Vollstreckbarer Tite
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00 BauGB(I) Dritter Teil Zweiter Abschnitt Entschädigung §§ 039-044