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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
01 Schleswig-Holstein
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(I)-

Thema

§ 043  Entschädigung und Verfahren
Zweiter Abschnitt   Entschädigung §§ 039-044 
Dritter Teil   Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung §§ 29-44
Erstes Kapitel   Allgemeines Städtebaurecht  §§ 001-135c

Bemerkung

Ist zu entschädigen und kommt eine Einigung nicht zustande, kann der Berechtigte einen Antrag auf Entscheidung bei der Enteignungsbehörde zu stellen. Enteignungsbehörde ist die höhere Verwaltungsbehörde. Der Entschädigungswert wird auf den Zeitpunkt festgelegt, zu dem der Berechtigte den Anspruch hätte geltend machen können oder zu dem er ein angemessenes Entschädigungsangebot abgelehnt hat.

Informationen zum Thema

00 BauGB(I) § 043 > online

 

Zugehörige und ergänzende Themen


00 BauGB(I) § 040 Entschädigung in Geld oder durch Übernahme

00 BauGB(I) § 041 Entschädigung bei Begründung von Geh- Fahr- und Leitungsrechten und bei Bindungen für Bepflanzungen

00 BauGB(I) § 042 Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung
00 B
00 BauGB(I) § 095 Entschädigung für den Rechtsverlust

00 BauGB(I) Fünfter Teil Zweiter Abschnitt Entschädigung §§ 093-103

00 BauGB(I) § 121 Kosten

00 BauGB(I) § 122 Vollstreckbarer Tite

00 BauGB(II) § 136 Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen.


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00 BauGB(I) Dritter Teil Zweiter Abschnitt Entschädigung §§ 039-044