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Öffentliches Baurecht - direkt! im Netz
im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
01 Schleswig-Holstein
FNA 00 213-1
Rechtsstand
Titel
00 Baugesetzbuch -(BauGB(I)-
Thema
§ 046 Zuständigkeit und Voraussetzungen
Erster Abschnitt Umlegung §§ 045-079
Vierter Teil Bodenordnung §§ 045-084
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c
Bemerkung
Die Umlegung wird von der Gemeinde angeordnet und ggf. durch Umlegungsausschüsse durchgeführt. Sie kann angeordnet werden, wenn und sobald sie zur Verwirklichung eines Bebauungsplans erforderlich ist. Da die Umlegung in Rechte der Betroffenen eingreift, ist sie nur zulässig, wenn keine milderen Mittel zur Verfügung stehen, z.B. dass sich die Beteiligten im Wege einer freiwilligen Umlegung einigen.
Informationen zum Thema
00 BauGB § 046 > online