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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
01 Schleswig-Holstein
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -(BauGB(I)-

Thema

§ 046  Zuständigkeit und Voraussetzungen
Erster Abschnitt   Umlegung §§ 045-079
Vierter Teil  Bodenordnung §§ 045-084
Erstes Kapitel  Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c

Bemerkung

Die Umlegung wird von der Gemeinde angeordnet und ggf. durch Umlegungsausschüsse durchgeführt. Sie kann angeordnet werden, wenn und sobald sie zur Verwirklichung eines Bebauungsplans erforderlich ist. Da die Umlegung in Rechte der Betroffenen eingreift, ist sie nur zulässig, wenn keine milderen Mittel zur Verfügung stehen, z.B. dass sich die Beteiligten im Wege einer freiwilligen Umlegung einigen.

Informationen zum Thema

00 BauGB § 046  > online