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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
01 Schleswig-Holstein
FNA 00 213-1
Rechtsstand
Titel
00 Baugesetzbuch -(BauGB(I)-
Thema
§ 047 Umlegungsbeschluss
Erster Abschnitt Umlegung §§ 045-079
Vierter Teil Bodenordnung §§ 045-084
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c
Bemerkung
Die Umlegung wird nach Anhörung der Eigentümer durch einen Beschluss der Umlegungsstelle eingeleitet. Der Umlegungsbeschluss bewirkt nach seiner Bekanntmachung die Verfügungs- und Veränderungssperre (§ 051 BauGB) und das Entstehen des Vorkaufsrechts (§ 024 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke sind einzeln mit ihrer grundbuch- und katastermäßigen Bezeichnung aufzuführen
Informationen zum Thema
00 BauGB § 047 > online
