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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
01 Schleswig-Holstein
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -(BauGB(I)-

Thema

§ 048  Beteiligte
Erster Abschnitt   Umlegung §§ 045-079
Vierter Teil  Bodenordnung §§ 045-084
Erstes Kapitel  Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c

Bemerkung

§ 048 BauGB benennt die Beteiligten am Umlegungsverfahren. Personen nach Abs. 1 Nr. 3 (Personen eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts) werden erst durch und mit der Anmeldung der Rechte Beteiligte. Die Anmeldung muss gegenüber der Umlegungsstelle erfolgen.

Informationen zum Thema

00 BauGB § 048  > online