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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
01 Schleswig-Holstein
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -(BauGB(I)-

Thema

§ 064  Geldleistungen
Erster Abschnitt   Umlegung §§ 045-079
Vierter Teil  Bodenordnung §§ 045-084
Erstes Kapitel  Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c

Bemerkung

Geldleistungen werden über die Gemeinde abgewickelt. Zur Beschleunigung der Bebauungsplanverwirklichung können Zahlungspflichten gestundet und in ihrer Besicherung hinter andere Verpflichtungen treten. Soweit Kosten von einem Bedarfs- oder Erschließungsträger verursacht werden, sind sie der Gemeinde nach § 064 Abs. 5 BauGB zu erstatten

Informationen zum Thema

00 BauGB § 064 > online