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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. InformationenTitel
Thema
§ 064 Geldleistungen
Erster Abschnitt Umlegung §§ 045-079
Vierter Teil Bodenordnung §§ 045-084
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c
Bemerkung
Geldleistungen werden über die Gemeinde abgewickelt. Zur Beschleunigung der Bebauungsplanverwirklichung können Zahlungspflichten gestundet und in ihrer Besicherung hinter andere Verpflichtungen treten. Soweit Kosten von einem Bedarfs- oder Erschließungsträger verursacht werden, sind sie der Gemeinde nach § 064 Abs. 5 BauGB zu erstatten
Informationen zum Thema
00 BauGB § 064 > online
Zugehörige und ergänzende Themen
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00 BauGB(I) § 059 Zuteilung und Abfindung
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00 BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse §§ 0241-0853
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00 BauGB(I) Vierter Teil Erster Abschnitt Umlegung §§ 045-079.