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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
01 Schleswig-Holstein
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -(BauGB(I)-

Thema

§ 065  Hinterlegung und Verteilungsverfahren
Erster Abschnitt   Umlegung §§ 045-079
Vierter Teil  Bodenordnung §§ 045-084
Erstes Kapitel  Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c

Bemerkung

Die Umlegungsstelle kann einen Geldbetrag hinterlegen, dessen Verteilung streitig ist. Die Hinterlegung erfolgt unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme. Sie hat damit die Wirkung einer Ersatzerfüllung. Die Umlegungs-stelle ist mit der Hinterlegung endgültig von der Klärung der Ansprüche befreit

Informationen zum Thema

00 BauGB § 065 > online