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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
01 Schleswig-Holstein
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -(BauGB(I)-

Thema

§ 070  Zustellung des Umlegungsplans
Erster Abschnitt   Umlegung §§ 045-079
Vierter Teil  Bodenordnung §§ 045-084
Erstes Kapitel  Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c

Bemerkung

Der Umlegungsplan muss als Verwaltungsakt den Betroffenen zugestellt werden. Ausreichend ist die Zustellung des Teils des Umlegungsplans, durch den der jeweilige Beteiligte betroffen ist. Das gilt auch für Änderungen des Umlegungsplans

Informationen zum Thema

00 BauGB § 070  > online