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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. InformationenTitel
Thema
Erster Abschnitt Zulässigkeit der Enteignung §§ 085-092
Fünfter Teil Enteignung §§ 085-122
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c
Bemerkung
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Die Möglichkeit einer Enteignung dient dem Zweck Grundstücke entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu nutzen, wenn dies sonst nicht möglich ist
Informationen zum Thema
00 BauGB(I) 5.Teil 1. Abschnitt >online
Zugehörige und ergänzende Themen
Zugehöriger Inhalt
00 BauGB(I) § 085 Enteignungszweck
00 BauGB(I) § 086 Gegenstand der Enteignung
00 BauGB(I) § 087 Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Enteignung
00 BauGB(I) § 088 Enteignung aus zwingenden städtebaulichen Gründen
00 BauGB(I) § 089 Veräußerungspflicht
00 BauGB(I) § 090 Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung in Land
00 BauGB(I) § 091 Ersatz für entzogene Rechte
00 BauGB(I) § 092 Umfang Beschränkung und Ausdehnung der Enteignung
Ergänzende Themen
00 BauGB(III) Dritter Teil §§ 217-232 Verfahren vor den Kammern Senaten für Baulandsachen
01 Enteignung von Grundeigentum -EnteigG-
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00 BauGB(I) Fünfter Teil §§ 085-122 Enteignung
00 BauGB(I) Erstes Kapitel §§ 001-135c Allgemeines Städtebaurecht