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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
01 Schleswig-Holstein
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(I)-

Thema

§ 085  Enteignungszweck
Erster Abschnitt  Zulässigkeit der Enteignung §§ 085-092 
Fünfter Teil   Enteignung §§ 085-122
Erstes Kapitel   Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c

Bemerkung

Das BauGB lässt die Enteignung nur für sieben in § 085 BauGB abschließend aufgeführte Zwecke zu.  Die Enteignung setzt keinen qualifizierten Bebauungsplan voraus  Der Bebauungsplan muss jedoch wirksam, d.h. in Kraft getreten sein. Die Enteignung setzt voraus, dass die angestrebte Nutzung in angemessener Frist zu verwirklichen ist.

Informationen zum Thema

00 BauGB(I) § 085  >online

 

Zugehörige und ergänzende Themen

00 BauGB(II) § 171 Kosten und Finanzierung der Entwicklungsmaßnahme

00 BauGB(II) § 172 Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung)

00 BauGB(II) § 176 Baugebot

01 Enteignung von Grundeigentum -EnteigG-


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00 BauGB(I) Fünfter Teil Erster Abschnitt §§ 085-092 Zulässigkeit der Enteignung

00 BauGB(I) Fünfter Teil  Enteignung  §§ 085-122