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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. InformationenTitel
Thema
§ 087 Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Enteignung
Erster Abschnitt Zulässigkeit der Enteignung §§ 085-092
Fünfter Teil Enteignung §§ 085-122
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c
Bemerkung
Eine Enteignung ist nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig und nur, wenn und soweit der Enteignungszweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann. Das Wohl der Allgemeinheit geht über einfache öffentliche Inter-essen oder öffentliche Belange hinaus. Der Versuch des freihändigen Erwerbs zur planungsgemäßen Nutzung muss gescheitert sein
Informationen zum Thema
00 BauGB(I) § 087 >online
Zugehörige und ergänzende Themen
00 BauGB(I) § 085 Enteignungszweck
00 BauGB(I) § 100 Entschädigung in Land
00 BauGB(II) Sechster Teil Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote §§ 172-179
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00 BauGB(I) Fünfter Teil Erster Abschnitt Zulässigkeit der Enteignung §§ 085-092
00 BauGB(I) Fünfter Teil Enteignung §§ 085-122