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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
01 Schleswig-Holstein
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(I)-

Thema

§ 087  Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Enteignung
Erster Abschnitt  Zulässigkeit der Enteignung §§ 085-092 
Fünfter Teil   Enteignung §§ 085-122
Erstes Kapitel   Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c

Bemerkung

Eine Enteignung ist nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig und nur, wenn und soweit der Enteignungszweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann. Das Wohl der Allgemeinheit geht über einfache öffentliche Inter-essen oder öffentliche Belange hinaus. Der Versuch des freihändigen Erwerbs zur planungsgemäßen Nutzung muss gescheitert sein

Informationen zum Thema

00 BauGB(I) § 087  >online

 

Zugehörige und ergänzende Themen

00 BauGB(I) § 085 Enteignungszweck

00 BauGB(I) § 100 Entschädigung in Land

00 BauGB(II) Sechster Teil Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote   §§ 172-179
                                        

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00 BauGB(I) Fünfter Teil Erster Abschnitt Zulässigkeit der Enteignung §§ 085-092

00 BauGB(I) Fünfter Teil  Enteignung  §§ 085-122