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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
Titel
Thema
§ 088 Enteignung aus zwingenden städtebaulichen Gründen
Erster Abschnitt Zulässigkeit der Enteignung §§ 085-092
Fünfter Teil Enteignung §§ 085-122
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c
Bemerkung
Zwingende städtebauliche Gründe liegen vor, wenn die Enteignung des konkreten Grundstücks auf Grund des Bebauungsplans oder zur Vermeidung städtebaulicher Missstände geboten ist. Als Voraussetzung ist es aus-reichend, dass sich die Gemeinde ernsthaft um den freihändigen Erwerb des Grundstücks zu angemessenen Bedingungen vergeblich bemüht hat
Informationen zum Thema
00 BauGB(I) § 088 >online
Zugehörige und ergänzende Themen
00 BauGB(I) § 085 Enteignungszweck
00 BauGB(I) § 087 Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Enteignung
00 BauGB(II) § 142 Sanierungssatzung
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00 BauGB(I) Fünfter Teil Erster Abschnitt Zulässigkeit der Enteignung §§ 085-092
00 BauGB(I) Fünfter Teil Enteignung §§ 085-122
