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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
01 Schleswig-Holstein
FNA 00 213-1
Rechtsstand
Titel
00 Baugesetzbuch -BauGB(I)-
Thema
§ 090 Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung in Land
Erster Abschnitt Zulässigkeit der Enteignung §§ 085-092
Fünfter Teil Enteignung §§ 085-122
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c
Bemerkung
Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Grundstück enteignet werden, um es nicht unmittelbar zu nutzen, sondern als Ersatzland für ein anderes zu enteignendes Grundstück zu verwenden
Informationen zum Thema
00 BauGB(I) § 090 > online
Zugehörige und ergänzende Themen
00 BauGB(I) § 100 Entschädigung in Land
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00 BauGB(I) Fünfter Teil Erster Abschnitt Zulässigkeit der Enteignung §§ 085-092
00 BauGB(I) Fünfter Teil Enteignung §§ 085-122
