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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
01 Schleswig-Holstein
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(I)-

Thema

§ 090  Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung in Land
Erster Abschnitt  Zulässigkeit der Enteignung §§ 085-092 
Fünfter Teil   Enteignung §§ 085-122
Erstes Kapitel   Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c

Bemerkung

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Grundstück enteignet werden, um es nicht unmittelbar zu nutzen, sondern als Ersatzland für ein anderes zu enteignendes Grundstück zu verwenden

Informationen zum Thema

00 BauGB(I) § 090  > online
 

Zugehörige und ergänzende Themen

00 BauGB(I) § 100 Entschädigung in Land


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00 BauGB(I) Fünfter Teil Erster Abschnitt Zulässigkeit der Enteignung §§ 085-092

00 BauGB(I) Fünfter Teil  Enteignung  §§ 085-122