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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
01 Schleswig-Holstein
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(I)-

Thema

§ 093 Entschädigungsgrundsätze
Zweiter Abschnitt   Entschädigung §§ 093-103
Fünfter Teil Enteignung  §§ 085-122
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c

Bemerkung

Bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung sind entstehende Vor- und Nachteile zu berücksichtigen Der zu Entschädigende soll grundsätzlich in die Lage versetzt werden, mit der Entschädigung das Genommene wieder zu erwerben. Durch die Enteignung entstehende Vermögensvorteile sind auszugleichen.

Informationen zum Thema

00 BauGB(I) § 093 > online

Zugehörige und ergänzende Themen

00 BauGB(I) § 094 Entschädigungsberechtigter und Entschädigungsverpflichteter

00 BGB Buch 2  §§  0241-0853 Recht der Schuldverhältnisse hier: 00 BGB § 254 Mitverschulden


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00 BauGB(I) Fünfter Teil Zweiter Abschnitt §§ 093-103 Entschädigung 

00 B auGb(I) Fünfter Teil §§ 085-122 Enteignung