Öffentliches Baurecht - direkt! im Netz
im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. InformationenTitel
Thema
§ 093 Entschädigungsgrundsätze
Zweiter Abschnitt Entschädigung §§ 093-103
Fünfter Teil Enteignung §§ 085-122
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c
Bemerkung
Bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung sind entstehende Vor- und Nachteile zu berücksichtigen Der zu Entschädigende soll grundsätzlich in die Lage versetzt werden, mit der Entschädigung das Genommene wieder zu erwerben. Durch die Enteignung entstehende Vermögensvorteile sind auszugleichen.
Informationen zum Thema
00 BauGB(I) § 093 > online
Zugehörige und ergänzende Themen
00 BauGB(I) § 094 Entschädigungsberechtigter und Entschädigungsverpflichteter
00 BGB Buch 2 §§ 0241-0853 Recht der Schuldverhältnisse hier: 00 BGB § 254 Mitverschulden
Zurück
00 BauGB(I) Fünfter Teil Zweiter Abschnitt §§ 093-103 Entschädigung
00 B auGb(I) Fünfter Teil §§ 085-122 Enteignung