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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
01 Schleswig-Holstein
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(I)-

Thema

§ 095   Entschädigung für den Rechtsverlust
Zweiter Abschnitt   Entschädigung §§ 093-103
Fünfter Teil Enteignung  §§ 085-122
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c

Bemerkung

Die Entschädigung für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust bemisst sich nach dem Verkehrswert des Grundstücks. Der Verkehrswert ist ein sich aus der Angebots- und Nachfragesituation des Grundstücksmarktes ergebender Marktpreis.

Informationen zum Thema

00 BauGB(I) § 095   > online

Zugehörige und ergänzende Themen

00 BauGB(I) § 040 Entschädigung in Geld oder durch Übernahme

00 BauGB(I) § 041 Entschädigung bei Begründung von Geh- Fahr- und Leitungsrechten und bei Bindungen für Bepflanzungen

00 BauGB(I) § 042 Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung

00 BauGB(I) § 087 Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Enteignung

00BauGB(I) § 088 Enteignung aus zwingenden städtebaulichen Gründen
 
00 BauGB(III) § 194 Verkehrswert


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00 BauGB(I) Fünfter Teil Zweiter Abschnitt Entschädigung §§ 093-103

00 BauGB(I) Fünfter Teil Enteignung §§ 085-122