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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. InformationenTitel
Thema
§ 095 Entschädigung für den Rechtsverlust
Zweiter Abschnitt Entschädigung §§ 093-103
Fünfter Teil Enteignung §§ 085-122
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c
Bemerkung
Die Entschädigung für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust bemisst sich nach dem Verkehrswert des Grundstücks. Der Verkehrswert ist ein sich aus der Angebots- und Nachfragesituation des Grundstücksmarktes ergebender Marktpreis.
Informationen zum Thema
00 BauGB(I) § 095 > online
Zugehörige und ergänzende Themen
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00 BauGB(I) § 042 Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung
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00BauGB(I) § 088 Enteignung aus zwingenden städtebaulichen Gründen
00 BauGB(III) § 194 Verkehrswert
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00 BauGB(I) Fünfter Teil Zweiter Abschnitt Entschädigung §§ 093-103
00 BauGB(I) Fünfter Teil Enteignung §§ 085-122