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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
01 Schleswig-Holstein
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(I)-

Thema

§ 097   Behandlung der Rechte der Nebenberechtigten
Zweiter Abschnitt   Entschädigung §§ 093-103
Fünfter Teil Enteignung  §§ 085-122
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c

Bemerkung

Enteignete Grundstücke gehen grundsätzlich lastenfrei über. Aufrechterhalten bleiben können grundsätzlich jedoch dingliche und persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung berechtigen oder den Eigentümer in der Benutzung beschränken, soweit dies mit dem Enteignungszweck vereinbar ist.

Informationen zum Thema

00 BauGB(I) § 097  > online

Zugehörige und ergänzende Themen

00 BauGB(I) § 096 Entschädigung für andere Vermögensnachteile

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00 BauGB(I) Fünfter Teil Zweiter Abschnitt  §§ 093-103 Entschädigung 

00 BauGB(I) Fünfter Teil §§ 085-122 Enteignung