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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
01 Schleswig-Holstein
FNA 00 213-1
Rechtsstand
Titel
00 Baugesetzbuch -BauGB(I)-
Thema
§ 097 Behandlung der Rechte der Nebenberechtigten
Zweiter Abschnitt Entschädigung §§ 093-103
Fünfter Teil Enteignung §§ 085-122
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c
Bemerkung
Enteignete Grundstücke gehen grundsätzlich lastenfrei über. Aufrechterhalten bleiben können grundsätzlich jedoch dingliche und persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung berechtigen oder den Eigentümer in der Benutzung beschränken, soweit dies mit dem Enteignungszweck vereinbar ist.
Informationen zum Thema
00 BauGB(I) § 097 > online
Zugehörige und ergänzende Themen
00 BauGB(I) § 096 Entschädigung für andere Vermögensnachteile
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00 BauGB(I) Fünfter Teil Zweiter Abschnitt §§ 093-103 Entschädigung
00 BauGB(I) Fünfter Teil §§ 085-122 Enteignung