Öffentliches Baurecht - direkt! im Netz
im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. InformationenTitel
Thema
§ 098 Schuldübergang
Zweiter Abschnitt Entschädigung §§ 093-103
Fünfter Teil Enteignung §§ 085-122
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c
Bemerkung
Um zu vermeiden, dass dingliche und persönliche Schuld bei einer Aufrechterhaltung von Rechten (oder deren Ersatzbestellung) auseinander fallen, sieht § 098 BauGB einen Schuldübergang vor Eine Hypothek z. B. muss nach
§ 097 Abs. 1 BauGB aufrechterhalten bleiben oder nach § 097 Abs. 2 BauGB durch eine Hypothek an einem anderen Grundstück ersetzt werden.
Informationen zum Thema
00 BauGB(I) § 098 > online
Zugehörige und ergänzende Themen
00 BauGB(I) § 108 Einleitung des Enteignungsverfahrens...
00 BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse §§ 0241-0853
hier 00BGB § 415 Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer
§ 416 Übernahme einer Hypothekenschuld
Zurück
00 BauGB(I) Fünfter Teil Zweiter Abschnitt §§ 093-103 Entschädigung
00 BauGB(I) Fünfter Teil §§ 085-122 Enteignung