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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
01 Schleswig-Holstein
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(I)-

Thema

§ 098  Schuldübergang
Zweiter Abschnitt   Entschädigung §§ 093-103
Fünfter Teil Enteignung  §§ 085-122
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c

Bemerkung

Um zu vermeiden, dass dingliche und persönliche Schuld bei einer Aufrechterhaltung von Rechten (oder deren Ersatzbestellung) auseinander fallen, sieht § 098 BauGB einen Schuldübergang vor Eine Hypothek z. B. muss nach
§ 097 Abs. 1 BauGB aufrechterhalten bleiben oder nach § 097 Abs. 2 BauGB durch eine Hypothek an einem anderen Grundstück ersetzt werden.

Informationen zum Thema

00 BauGB(I) § 098 > online

Zugehörige und ergänzende Themen

00 BauGB(I) § 108 Einleitung des Enteignungsverfahrens...

00 BGB Buch 2  Recht der Schuldverhältnisse §§  0241-0853
hier 00BGB § 415 Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer
                    § 416 Übernahme einer Hypothekenschuld
 

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00 BauGB(I) Fünfter Teil Zweiter Abschnitt  §§ 093-103 Entschädigung 

00 BauGB(I) Fünfter Teil §§ 085-122 Enteignung