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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. InformationenTitel
Thema
§ 099 Entschädigung in Geld
Zweiter Abschnitt Entschädigung §§ 093-103
Fünfter Teil Enteignung §§ 085-122
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c
Bemerkung
Die Geldentschädigung ist die normale Art der Entschädigung, da andere Arten der Entschädigung nur auf Antrag erfolgen z.B. Entschädigung in Land. Die Geldentschädigung ist grundsätzlich in einem einmaligen Betrag zu leisten, soweit der Berechtigte nichts anderes beantragt
Informationen zum Thema
00 BauGB(I) § 099 > online
Zugehörige und ergänzende Themen
00 Immobilienwertermittlungsverordnung -ImmoWertV-
00 BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse §§ 0241-0853
hier:00 BGB § 247 Basiszinssatz
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00 BauGB(I) Fünfter Teil Zweiter Abschnitt §§ 093-103 Entschädigung
00 BauGB(I) Fünfter Teil §§ 085-122 Enteignung