Öffentliches Baurecht - direkt! im Netz
im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. InformationenTitel
Thema
§ 102 Rückenteignung
Zweiter Abschnitt Entschädigung §§ 093-103
Fünfter Teil Enteignung §§ 085-122
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c
Bemerkung
Wird der Enteignungszweck aufgegeben oder nicht bzw. nicht rechtzeitig erreicht, kann eine Rückabwicklung der Enteignung verlangt werden, soweit nicht bestimmte Ausschlussgründe vorliegen.
Informationen zum Thema
00 BauGB(I) § 102 > online
Zugehörige und ergänzende Themen
01 VwGebV § 01 (Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen) Anhang: Anlage 1.03
00 BauGB(I) § 089 Veräußerungspflicht
00 BauGB(I) § 113 Enteignungsbeschluss
00 BauGB(I) § 114 Lauf der Verwendungsfrist
00 BauGB(I) Fünfter Teil Dritter Abschnitt §§ 104-122 Enteignungsverfahren
00 BGB Buch 1 § 0206 Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt
Zurück
00 BauGB(I) Fünfter Teil Zweiter Abschnitt §§ 093-103 Entschädigung
00 BauGB(I) Fünfter Teil §§ 085-122 Enteignung