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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
01 Schleswig-Holstein
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(I)-

Thema

§ 103 Entschädigung für die Rückenteignung
Zweiter Abschnitt   Entschädigung §§ 093-103
Fünfter Teil Enteignung  §§ 085-122
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c

Bemerkung

Wird der Enteignungszweck aufgegeben oder nicht bzw. nicht rechtzeitig erreicht, kann eine Rückabwicklung der Enteignung verlangt werden, soweit nicht bestimmte Ausschlussgründe vorliegen.

Informationen zum Thema

00 BauGB(I) § 103 > online

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