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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
01 Schleswig-Holstein
FNA 00 213-1
Rechtsstand
Titel
00 Baugesetzbuch -BauGB(I)-
Thema
§ 103 Entschädigung für die Rückenteignung
Zweiter Abschnitt Entschädigung §§ 093-103
Fünfter Teil Enteignung §§ 085-122
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c
Bemerkung
Wird der Enteignungszweck aufgegeben oder nicht bzw. nicht rechtzeitig erreicht, kann eine Rückabwicklung der Enteignung verlangt werden, soweit nicht bestimmte Ausschlussgründe vorliegen.
Informationen zum Thema
00 BauGB(I) § 103 > online
Zugehörige und ergänzende Themen
00 BauGB(I) § 093 Entschädigungsgrundsätze
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00 BauGB(I) Fünfter Teil Zweiter Abschnitt § 093-103 Entschädigung
00 BauGB(I) Fünfter Teil §§ 085-122 Enteignung