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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
01 Schleswig-Holstein
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(I)-

Thema

§ 104  Enteignungsbehörde
Dritter Abschnitt  Enteignungsverfahren §§ 104-122
Fünfter Teil   Enteignung §§ 085-122
Erstes Kapitel  Allgemeines Städtebaurecht §§ 001-135c

Bemerkung

Grundsätzlich ist die höhere Verwaltungsbehörde die nach dem BauGB zuständige Enteignungsbehörde. Ist eine höhere Verwaltungsbehörde nicht vorhanden, nehmen nach § 206 Abs. 2 BauGB die obersten Landesbehörden diese Funktion wahr. Dies sind die jeweils zuständigen Fachministerien.

Informationen zum Thema

00 BauGB(I) § 104  > online

Zugehörige und ergänzende Themen

00 BauGB(III) § 206 Örtliche und sachliche Zuständigkeit.


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00 BauGB(I) Fünfter Teil Dritter Abschnitt §§ 104-122 Enteignungsverfahren 

00 BauGB(I) Fünfter Teil  §§ 085-122 Enteignung