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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
01 Schleswig-Holstein
FNA 00 213-1
Rechtsstand
Titel
00 Baugesetzbuch -BauGB(I)-
Thema
§ 104 Enteignungsbehörde
Dritter Abschnitt Enteignungsverfahren §§ 104-122
Fünfter Teil Enteignung §§ 085-122
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001-135c
Bemerkung
Grundsätzlich ist die höhere Verwaltungsbehörde die nach dem BauGB zuständige Enteignungsbehörde. Ist eine höhere Verwaltungsbehörde nicht vorhanden, nehmen nach § 206 Abs. 2 BauGB die obersten Landesbehörden diese Funktion wahr. Dies sind die jeweils zuständigen Fachministerien.
Informationen zum Thema
00 BauGB(I) § 104 > online
Zugehörige und ergänzende Themen
00 BauGB(III) § 206 Örtliche und sachliche Zuständigkeit.
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00 BauGB(I) Fünfter Teil Dritter Abschnitt §§ 104-122 Enteignungsverfahren
00 BauGB(I) Fünfter Teil §§ 085-122 Enteignung
