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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
01 Schleswig-Holstein
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(I)-

Thema

§ 108  Einleitung des Enteignungsverfahrens und Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhandlung; Enteignungsvermerk
Dritter Abschnitt  Enteignungsverfahren §§ 104-122
Fünfter Teil   Enteignung §§ 085-122
Erstes Kapitel  Allgemeines Städtebaurecht §§ 001-135c

Bemerkung

Mit der Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung beginnt gem. Abs. 1 Satz 1 das förmliche Enteignungsverfahren. Die Enteignungsbehörde hat dem Grundbuchamt die Einleitung des Enteignungsverfahrens mitzuteilen zur Eintragung eines Enteignungsvermerks..

Informationen zum Thema

00 BauGB(I) § 108 >online

 

Zugehörige und ergänzende Themen

00 BauGB(I) § 003 Beteiligung der Öffentlichkeit

00 BauGB(I) § 087 Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Enteignung
 
00 BauGB(I) § 110 Einigung

00 BauGB(I) § 111 Teileinigung

01 Enteignung

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00 BauGB(I) Fünfter Teil Dritter Abschnitt §§ 104-122 Enteignungsverfahren 

00 BauGB(I) Fünfter Teil  §§ 085-122 Enteignung