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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
Titel
Thema
§ 108 Einleitung des Enteignungsverfahrens und Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhandlung; Enteignungsvermerk
Dritter Abschnitt Enteignungsverfahren §§ 104-122
Fünfter Teil Enteignung §§ 085-122
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001-135c
Bemerkung
Mit der Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung beginnt gem. Abs. 1 Satz 1 das förmliche Enteignungsverfahren. Die Enteignungsbehörde hat dem Grundbuchamt die Einleitung des Enteignungsverfahrens mitzuteilen zur Eintragung eines Enteignungsvermerks..
Informationen zum Thema
00 BauGB(I) § 108 >online
Zugehörige und ergänzende Themen
00 BauGB(I) § 003 Beteiligung der Öffentlichkeit
00 BauGB(I) § 087 Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Enteignung
00 BauGB(I) § 110 Einigung
00 BauGB(I) § 111 Teileinigung
01 Enteignung
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00 BauGB(I) Fünfter Teil Dritter Abschnitt §§ 104-122 Enteignungsverfahren
00 BauGB(I) Fünfter Teil §§ 085-122 Enteignung
