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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
01 Schleswig-Holstein
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(I)-

Thema

§ 114  Lauf der Verwendungsfrist
Dritter Abschnitt  Enteignungsverfahren §§ 104-122
Fünfter Teil   Enteignung §§ 085-122
Erstes Kapitel  Allgemeines Städtebaurecht §§ 001-135c

Bemerkung

Die im Enteignungsbeschluss festzusetzende Verwendungsfrist beginnt mit dem Eintritt der Rechtsänderung. Sie kann verlängert werden, wenn der Begünstigte den Enteignungszweck nicht fristgemäß erfüllen kann. Der Antrag auf Verlängerung muss vor Ablauf der Verwendungsfrist gestellt werden

Informationen zum Thema

00 BauGB(I) §  114 > online

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