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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
01 Schleswig-Holstein
FNA 00 213-1
Rechtsstand
Titel
00 Baugesetzbuch -BauGB(I)-
Thema
§ 114 Lauf der Verwendungsfrist
Dritter Abschnitt Enteignungsverfahren §§ 104-122
Fünfter Teil Enteignung §§ 085-122
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001-135c
Bemerkung
Die im Enteignungsbeschluss festzusetzende Verwendungsfrist beginnt mit dem Eintritt der Rechtsänderung. Sie kann verlängert werden, wenn der Begünstigte den Enteignungszweck nicht fristgemäß erfüllen kann. Der Antrag auf Verlängerung muss vor Ablauf der Verwendungsfrist gestellt werden
Informationen zum Thema
00 BauGB(I) § 114 > online
Zugehörige und ergänzende Themen
00 BauGB(I) § 113 Enteignungsbeschluss
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00 BauGB(I) Fünfter Teil Dritter Abschnitt §§ 104-122 Enteignungsverfahren
00 BauGB(I) Fünfter Teil §§ 085-122 Enteignung
