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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
01 Schleswig-Holstein
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(I)-

Thema

§ 117  Ausführung des Enteignungsbeschlusses
Dritter Abschnitt  Enteignungsverfahren §§ 104-122
Fünfter Teil   Enteignung §§ 085-122
Erstes Kapitel  Allgemeines Städtebaurecht §§ 001-135c

Bemerkung

Der Enteignungsbeschluss wird nicht mit seiner Unanfechtbarkeit, sondern erst mit der Ausführungsanordnung wirksam. Sie setzt die Zahlung der festgesetzten Entschädigung voraus

Informationen zum Thema

00 BauGB(I) § 117  >online

 

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