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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
01 Schleswig-Holstein
FNA 00 213-1
Rechtsstand
Titel
00 Baugesetzbuch -BauGB(I)-
Thema
§ 117 Ausführung des Enteignungsbeschlusses
Dritter Abschnitt Enteignungsverfahren §§ 104-122
Fünfter Teil Enteignung §§ 085-122
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001-135c
Bemerkung
Der Enteignungsbeschluss wird nicht mit seiner Unanfechtbarkeit, sondern erst mit der Ausführungsanordnung wirksam. Sie setzt die Zahlung der festgesetzten Entschädigung voraus
Informationen zum Thema
00 BauGB(I) § 117 >online
Zugehörige und ergänzende Themen
00 BauGB(I) § 111 Teileinigung</link
00 BauGB(I) § 112 Entscheidung der Enteignungsbehörde
00 BauGB(I) § 113 Enteignungsbeschlus
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00 BauGB(I) Fünfter Teil Dritter Abschnitt §§ 104-122 Enteignungsverfahren
00 BauGB(I) Fünfter Teil §§ 085-122 Enteignung
00 BauGB(I) Fünfter Teil Dritter Abschnitt Enteignungsverfahren §§ 104-122
