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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
01 Schleswig-Holstein
FNA 00 213-1
Rechtsstand
Titel
00 Baugesetzbuch -BauGB(I)-
Thema
§ 127 Erhebung des Erschließungsbeitrags
Zweiter Abschnitt Erschließungsbeitrag §§ 127-135
Sechster Teil Erschließung §§ 123 –135
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c
Bemerkung
Die Gemeinden sind verpflichtet, für Erschließungsanlagen i.S.d. BauGB Beiträge zu erheben. Eine Beitragspflicht für andere Erschließungsanlagen kann sich aus Landesrecht ergeben. Beiträge können nur für die Anlagen erhoben werden, die die Gemeinde in Erfüllung ihrer Erschließungspflicht nach § 123 Abs. 1 BauGB herstellt
Informationen zum Thema
Zugehörige und ergänzende Themen
01 Straßen- und Wegegesetz-StrWG-
00 Bundes-Immissionsschutzgesetz -BImSchG-
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00 BauGB(I) Sechster Teil Zweiter Abschnitt §§ 127-135 Erschließungsbeitrag
00 BauGB(I) Sechster Teil §§ 123-135 Erschließung
