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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
01 Schleswig-Holstein
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(I)-

Thema

§ 135a   Pflichten des Vorhabenträgers; Durchführung durch die  Gemeinde;  Kostenerstattung
Siebter Teil  Maßnahmen für den Naturschutz §§ 135a – 135c
Erstes Kapitel   Allgemeines Städtebaurecht §§ 001-135c

Bemerkung

Festgesetzte Ausgleichsmaßnahmen sind durch den Vorhabenträger durchzuführen. Vorhabenträger ist der Bauherr. Er ist grundsätzlich zur Durchführung festgesetzter Ausgleichsmaßnahmen verpflichtet. Werden die Ausgleichsmaßnahmen durch die Gemeinde durchgeführt, hat sie einen Kostenerstattungsanspruch..

Informationen zum Thema

00 BauGB § 135a  > online

Zugehörige und ergänzende Themen

00 BauGB(I) § 001a Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz

00 BauGB(I) § 009 Inhalt des Bebauungsplans

00 BauGB(III) § 212a  Entfall der aufschiebenden Wirkung


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