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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. InformationenTitel
Thema
§ 135a Pflichten des Vorhabenträgers; Durchführung durch die Gemeinde; Kostenerstattung
Siebter Teil Maßnahmen für den Naturschutz §§ 135a – 135c
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001-135c
Bemerkung
Festgesetzte Ausgleichsmaßnahmen sind durch den Vorhabenträger durchzuführen. Vorhabenträger ist der Bauherr. Er ist grundsätzlich zur Durchführung festgesetzter Ausgleichsmaßnahmen verpflichtet. Werden die Ausgleichsmaßnahmen durch die Gemeinde durchgeführt, hat sie einen Kostenerstattungsanspruch..
Informationen zum Thema
00 BauGB § 135a > online
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