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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
Titel
Thema
§ 135c Satzungsrecht
Siebter Teil Maßnahmen für den Naturschutz §§ 135a – 135c
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001-135c
Bemerkung
Die Gemeinde kann durch eine Satzung die Kostenerstattung für die von ihr durchgeführten Ausgleichsmaßnahmen regeln.
Informationen zum Thema
Zugehörige und ergänzende Themen
01 Städte Kreise Gemeinden Ämter.
00 BauGB(I) § 128 Umfang des Erschließungsaufwands
00 BauGB(I) § 130 Art der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands
00 BauGB(I) § 135 Fälligkeit und Zahlung des Beitrags
00 BauGB(I) § 135a Pflichten des Vorhabenträgers; Durchführung durch die Gemeinde; Kostenerstattung
00 BauGB(I) § 135b Verteilungsmaßstäbe für die Abrechnung
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00 BauGB(I) Siebter Teil §§ 135a-135c Maßnahmen für den Naturschutz
00 BauGB(I) Erstes Kapitel §§ 001-135c Allgemeines Städtebaurecht
