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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
01 Schleswig-Holstein
FNA 00 213-1
Rechtsstand
Titel
00 Baugesetzbuch -BauGB(II)-
Thema
§ 148 Baumaßnahmen
Zweiter Abschnitt Vorbereitung und Durchführung §§ 140-151
Erster Teil Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen §§ 136-164b
Zweites Kapitel Besonderes Städtebaurecht §§ 136-191
Bemerkung
Grundsätzlich ist der Eigentümer für die Durchführung von Baumaßnahmen zuständig. Das gilt nicht, wenn die zügige und zweckmäßige Durchführung durch ihn nicht gewährleistet ist. Eine Baumaßnahme wird zügig durchgeführt, wenn sie nach Durchführung der erforderlichen Ordnungsmaßnahmen ohne vom Eigentümer zu verantwortende Verzögerungen begonnen und vollendet wird.
Informationen zum Thema
00 BauGB § 148 > online
Zugehörige und ergänzende Themen
00 BauGB(I) § 001a Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz
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00 BauGB(II) Erster Teil Zweiter Abschnitt §§ 140-151 Vorbereitung und Durchführung
