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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
Titel
Thema
§ 157 Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde
Vierter Abschnitt Sanierungsträger und andere Beauftragte §§ 157-161
Erster Teil Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen §§ 136-164b
Zweites Kapitel Besonderes Städtebaurecht §§ 136-191
Bemerkung
Ein Beauftragter kann sowohl ein Unternehmen als auch eine Einzelperson sein. Der mögliche Beauftragte muss der Gemeinde die Beurteilungsgrundlagen für die Prüfung seiner Geeignetheit zur Verfügung stellen. Die Entscheidung über die Geeignetheit trifft die Gemeinde.
Informationen zum Thema
00 BauGB(II) § 157 > online
Zugehörige und ergänzende Themen
00 BauGB(II) § 158 Voraussetzungen für die Beauftragung als Sanierungsträger
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00 BauGB(II) Erster Teil Vierter Abschnitt §§ 157-161 Sanierungsträger und andere Beauftragte
00 BauGB(II) Erster Teil §§ 136-164b Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
