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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
01 Schleswig-Holstein
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(II)-

Thema

§ 157  Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde
Vierter Abschnitt   Sanierungsträger und andere Beauftragte §§ 157-161   
Erster Teil   Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen §§ 136-164b
Zweites Kapitel    Besonderes Städtebaurecht §§ 136-191

Bemerkung

Ein Beauftragter kann sowohl ein Unternehmen als auch eine Einzelperson sein. Der mögliche Beauftragte muss der Gemeinde die Beurteilungsgrundlagen für die Prüfung seiner Geeignetheit zur Verfügung stellen. Die Entscheidung über die Geeignetheit trifft die Gemeinde.

Informationen zum Thema

00 BauGB(II) § 157 > online

Zugehörige und ergänzende Themen

00 BauGB(II) § 158 Voraussetzungen für die Beauftragung als Sanierungsträger


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00 BauGB(II) Erster Teil Vierter Abschnitt §§ 157-161 Sanierungsträger und andere Beauftragte 

00 BauGB(II) Erster Teil §§ 136-164b Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen