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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
Titel
Thema
§ 161 Sicherung des Treuhandvermögens
Vierter Abschnitt Sanierungsträger und andere Beauftragte §§ 157-161
Erster Teil Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen §§ 136-164b
Zweites Kapitel Besonderes Städtebaurecht §§ 136-191
Bemerkung
Der Sanierungsträger haftet mit dem Treuhandvermögen nur für Verbindlichkeiten, die sich auf dieses beziehen.
Das Treuhandvermögen ist gegen Vollstreckungsversuchen von Gläubigern des Sanierungstreuhänders geschützt
Informationen zum Thema
00 BauGB(II) § 161 > online
Zugehörige und ergänzende Themen
00 ZPO Buch 08 Zwangsvollstreckung §§ 0704-0945
00 ZPO § 0767 Vollstreckungsabwehrklage
00 ZPO § 0771 Drittwiderspruchsklage
00 BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse §§ 0241-0853
00 BGB § 0418 Erlöschen von Sicherungs- und Vorzugsrechten
Sanierungsträger und andere
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00 BauGB(II) Erster Teil Vierter Abschnitt §§ 157-161 Sanierungsträger und andere Beauftragte
00 BauGB(II) Erster Teil §§ 136-164b Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
