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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
Titel
Thema
§ 164 Anspruch auf Rückübertragung
Fünfter Abschnitt Abschluss der Sanierung §§ 162-164
Erster Teil Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen §§ 136-164b
Zweites Kapitel Besonderes Städtebaurecht §§ 136-191
Bemerkung
Wird die Sanierung ohne Abschluss aufgegeben, kann der frühere Eigentümer eines Grundstücks einen Rückübertragungsanspruch haben. Der Anspruch richtet sich unmittelbar gegen den derzeitigen Eigentümer.
Informationen zum Thema
00 BauGB(II) § 164 > online
Zugehörige und ergänzende Themen
00 BauGB(I) § 089 Veräußerungspflicht
00 BauGB(I) § 101 Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte
00 BauGB(I) § 102 Rückenteignung
00 BauGB(I) § 103 Entschädigung für die Rückenteignung
00 BauGB(II) § 159 Erfüllung der Aufgaben als Sanierungsträger
00 BauGB(II) § 162 Aufhebung der Sanierungssatzung
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00 BauGB(II) Erster Teil Fünfter Abschnitt §§ 162-164 Abschluss der Sanierung 1
00 BauGB(II) Erster Teil §§ 136-164b Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
