Öffentliches Baurecht - direkt! im Netz
im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
Titel
Thema
§ 164a Einsatz von Städtebauförderungsmitteln
Sechster Abschnitt Städtebauförderung §§ 164a-164b
Erster Teil Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen §§ 136-164b
Zweites Kapitel Besonderes Städtebaurecht §§ 136-191
Bemerkung
Abs. 2 regelt allgemein, für welche Maßnahmen Städtebauförderungsmittel eingesetzt werden. Weder Länder noch Gemeinden sind aber verpflichtet, die Mittel tatsächlich für alle möglichen Maßnahmen einzusetzen. Sie können auch bestimmte Gruppen ausschließen und auch auf Grund politischer Entscheidungen die Förderpraxis ändern
Informationen zum Thema
00 BauGB(II) § 164a > online
Zugehörige und ergänzende Themen
00 BauGB(II) § 140 Vorbereitung
00 BauGB(II) § 147 Ordnungsmaßnahmen
00 BauGB(II) § 148 Baumaßnahmen
00 BauGB(II) § 177 Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot
00 BauGB(II) § 180 Sozialplan
00 BauGB(II) § 181 Härteausgleich
Zurück
00 BauGB(II) Erster Teil Sechster Abschnitt §§ 164a-164b Städtebauförderung
00 BauGB(II) Erster Teil §§ 136-164b Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
