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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
01 Schleswig-Holstein
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(II)-

Thema

§ 164a   Einsatz von Städtebauförderungsmitteln
Sechster Abschnitt    Städtebauförderung §§ 164a-164b
Erster Teil   Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen §§ 136-164b
Zweites Kapitel    Besonderes Städtebaurecht §§ 136-191

Bemerkung

Abs. 2 regelt allgemein, für welche Maßnahmen Städtebauförderungsmittel eingesetzt werden. Weder Länder noch Gemeinden sind aber verpflichtet, die Mittel tatsächlich für alle möglichen Maßnahmen einzusetzen. Sie können auch bestimmte Gruppen ausschließen und auch auf Grund politischer Entscheidungen die Förderpraxis ändern

Informationen zum Thema

00 BauGB(II) § 164a  > online
 

Zugehörige und ergänzende Themen

00 BauGB(II) § 140 Vorbereitung

00 BauGB(II) § 147 Ordnungsmaßnahmen

00 BauGB(II) § 148 Baumaßnahmen

00 BauGB(II) § 177 Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot

00 BauGB(II) § 180 Sozialplan
 
00 BauGB(II) § 181 Härteausgleich


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