Öffentliches Baurecht - direkt! im Netz
im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
Titel
Thema
§ 165 Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
Zweiter Teil Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen §§ 165-171
Zweites Kapitel Besonderes Städtebaurecht §§ 136-191
Bemerkung
Eine Entwicklungsmaßnahme kann sowohl der Schaffung eines neuen Ortes als auch der Umgestaltung eines bestehenden Ortes dienen. Die Gemeinde beschließt die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs als Satzung (Entwicklungssatzung).
Informationen zum Thema
00 BauGB(II) § 165 > online
Zugehörige und ergänzende Themen
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00 BauGB(II) § 169 Besondere Vorschriften für den städtebaulichen Entwicklungsbereich
00 BauGB(II) Zweiter Teil §§ 165-171 Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
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