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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
01 Schleswig-Holstein
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(II)-

Thema

§ 165  Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
Zweiter Teil  Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen §§ 165-171
Zweites Kapitel  Besonderes Städtebaurecht §§ 136-191

Bemerkung

Eine Entwicklungsmaßnahme kann sowohl der Schaffung eines neuen Ortes als auch der Umgestaltung eines bestehenden Ortes dienen. Die Gemeinde beschließt die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs als Satzung (Entwicklungssatzung).

Informationen zum Thema

00 BauGB(II) § 165  > online

Zugehörige und ergänzende Themen

00 BauGB(I) § 010 Beschluss Genehmigung und In-Kraft-Treten des Bebauungsplans

00 BauGB(I) § 026 Ausschluss des Vorkaufsrechts

00 BauGB(I) § 035 Bauen im Außenbereich

00 BauGB(I) § 054 Benachrichtigungen und Umlegungsvermerk

00 BauGB(II) Erster Teil Erster Abschnitt §§ 136-139 Allgemeine Vorschriften 

00 BauGB(II) § 140 Vorbereitung.

00 BauGB(II) § 141 Vorbereitende Untersuchungen

00 BauGB(II) § 144 Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge

00 BauGB(II) § 145 Genehmigung

00 BauGB(II) § 153 Bemessung von Ausgleichs und Entschädigungsleistungen, Kaufpreise, Umlegung

00 BauGB(II) § 166 Zuständigkeit und Aufgaben

00 BauGB(II) § 169 Besondere Vorschriften für den städtebaulichen Entwicklungsbereich

00 BauGB(II) Zweiter Teil §§ 165-171 Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen 


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