Öffentliches Baurecht - direkt! im Netz
im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
01 Schleswig-Holstein
FNA 00
Rechtsstand
Titel
00 Baugesetzbuch -BauGB(II)-
Thema
§ 171a Stadtumbaumaßnahme
Dritter Teil Stadtumbau §§ 171a – 171d
Zweites Kapitel Besonderes Städtebaurecht §§ 136-191
Bemerkung
Die Stadtumbaumaßnahme ist dadurch gekennzeichnet, dass einerseits in einem Gebiet erhebliche städtebauliche Funktionsverluste vorliegen und andererseits die Maßnahme das Ziel verfolgen muss, diese Funktionsverluste durch Anpassungsmaßnahmen zu beheben. Die Funktionsverluste müssen nicht bereits vorliegen, sie müssen aber zu erwarten sein.
Informationen zum Thema
00BauGB § 171a > online
Zugehörige und ergänzende Themen
Zurück
00 BauGB(II) Dritter Teil §§ 171a-171d Stadtumbau
