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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
01 Schleswig-Holstein
FNA 00
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(II)-

Thema

§ 171c   Stadtumbauvertrag
Dritter Teil   Stadtumbau §§ 171a – 171d
Zweites Kapitel   Besonderes Städtebaurecht §§ 136-191

Bemerkung

Stadtumbaumaßnahmen sollen vorrangig auf Grund von Verträgen mit den betroffenen Eigentümern durchgeführt werden, soweit sie zur Durchführung der Stadtumbaumaß-nahmen erforderlich sind. Gegebenenfalls. reicht auch die Förderung von Maßnahmen der Eigentümer aus.

Informationen zum Thema

00BauGB § 171c  > online

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