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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
01 Schleswig-Holstein
FNA 00
Rechtsstand
Titel
00 Baugesetzbuch -BauGB(II)-
Thema
§ 171c Stadtumbauvertrag
Dritter Teil Stadtumbau §§ 171a – 171d
Zweites Kapitel Besonderes Städtebaurecht §§ 136-191
Bemerkung
Stadtumbaumaßnahmen sollen vorrangig auf Grund von Verträgen mit den betroffenen Eigentümern durchgeführt werden, soweit sie zur Durchführung der Stadtumbaumaß-nahmen erforderlich sind. Gegebenenfalls. reicht auch die Förderung von Maßnahmen der Eigentümer aus.
Informationen zum Thema
00BauGB § 171c > online
Zugehörige und ergänzende Themen
00 BauGB(I) § 011 Städtebaulicher Vertrag
00 BauGB(I) Dritter Teil Zweiter Abschnitt §§ 039-044 Entschädigung
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00 BauGB(II) Dritter Teil §§ 171a-171d Stadtumbau
