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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
Titel
Thema
§ 179 Rückbau- und Entsiegelungsgebot
Zweiter Abschnitt Städtebauliche Gebote §§ 175-179
Sechster Teil Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote §§ 172-179
Zweites Kapitel Besonderes Städtebaurecht §§ 136-191
Bemerkung
Die Gemeinde kann den Eigentümer verpflichten, den Rückbau einer Anlage oder die Entsiegelung von Flächen zu dulden, wenn dies zur Durchsetzung eines Bebauungsplans oder zur Behebung von Missständen oder Mängeln erforderlich ist und wenn die Anlage nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans angepasst werden kann.
Informationen zum Thema
00 BauGB § 179 > online
Zugehörige und ergänzende Themen
01 LBO § 59 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden
00 BauGB(I) § 043 Entschädigung und Verfahren
00 BauGB(I) § 044 Entschädigungspflichtige Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche
00 BauGB(II) § 177 Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot
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00 BauGB(II) Sechster Teil Zweiter Abschnitt §§ 175-179 Städtebauliche Gebote