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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
01 Schleswig-Holstein
FNA 00 213-1
Rechtsstand
Titel
00 Baugesetzbuch -BauGB(II)-
Thema
§ 181 Härteausgleich
Siebter Teil Sozialplan und Härteausgleich §§ 180 - 181
Zweites Kapitel Besonderes Städtebaurecht §§ 136-191
Bemerkung
Werden durch städtebauliche Maßnahmen schuldrechtliche Nutzungsverhältnisse gestört oder beendet, soll die Gemeinde einen Härteausgleich gewähren. Es muss sich um materielle Nachteile handeln, die durch eine städtebauliche Maßnahme entstanden sind z.B. zu erwartende Mieterhöhung
Informationen zum Thema
00 BauGB(II) § 181 > online
Zugehörige und ergänzende Themen
00 BauGB(III) Dritter Teil §§ 217-232 Verfahren vor den Kammern Senaten für Baulandsachen
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00 BauGB(II) Siebter Teil §§ 180 - 181 Sozialplan und Härteausgleich
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