Öffentliches Baurecht - direkt! im Netz
im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. InformationenTitel
Thema
§ 003 Beteiligung der Öffentlichkeit
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften §§ 001- 004c
Erster Teil Bauleitplanung: §§ 001-013
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht § 001-135c
Bemerkung
Die Öffentlichkeit (Bürger) ist i.d.R. mindestens zweimal am Bauleitplanverfahren zu beteiligen. Sie kann zum Entwurf des Bauleitplans Stellungnahmen abgegeben, die zu prüfen sind. Zur Öffentlichkeit gehört jeder –auch Verbände-, der durch die Planung betroffen ist oder sich dafür interessiert. Ein Wohnsitz in der Gemeinde ist nicht erforderlich. Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen Die Bekanntmachung über die Auslegung muss mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegung in ortsüblicher Weise erfolgen.
Informationen zum Thema
00 BauGB(I) § 003 > online
Zugehörige und ergänzende Themen
00 BauGB(I) § 004 Beteiligung der Behörden
00 BauGB(I) § 006 Genehmigung des Flächennutzungsplans
00 BauGB(I) § 010 Beschluss Genehmigung und In-Kraft-Treten des Bebauungsplans
00 UmwRG hier § 04 Verahrensfehler;
§ 07 Besondere Bestimmungen für Rechtsbehelfe gegen bestimmte Entscheidungen
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