Öffentliches Baurecht - direkt! im Netz
im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
02 Hansestadt Hamburg
FNA 00 213-1
Rechtsstand
Titel
00 Baugesetzbuch -BauGB(I)-
Thema
§ 004a Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften §§ 001- 004c
Erster Teil Bauleitplanung: §§ 001-013
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht § 001-135c
Bemerkung
Die Träger öffentlicher Belage, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, werden zur Festlegung des Untersuchungsumfangs für die Umweltprüfung und ein weiteres Mal zum Entwurf eines Bauleitplans angehört, um alle berührten Belange zutreffend zu erfassen.
Informationen zum Thema
00 BauGB(I) § 004a > online
Zugehörige und ergänzende Themen
00 BauGB(I) § 003 Beteiligung der Öffentlichkeit
00 BauGB/I) § 004 Beteiligng der Behörden
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