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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
02 Hansestadt Hamburg
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(I)-

Thema

§ 004a Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung 
Erster Abschnitt  Allgemeine Vorschriften §§ 001- 004c
Erster Teil  Bauleitplanung: §§ 001-013
Erstes Kapitel  Allgemeines Städtebaurecht § 001-135c         

Bemerkung

Die Träger öffentlicher Belage, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, werden zur Festlegung des Untersuchungsumfangs für die Umweltprüfung und ein weiteres Mal zum Entwurf eines Bauleitplans angehört, um alle berührten Belange zutreffend zu erfassen.

Informationen zum Thema

00 BauGB(I) § 004a > online

Zugehörige und ergänzende Themen

00 BauGB(I) § 003 Beteiligung der Öffentlichkeit

00 BauGB/I) § 004 Beteiligng der Behörden


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