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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
02 Hansestadt Hamburg
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(I)-

Thema

§ 004b  Einschaltung eines Dritten
Erster Abschnitt  Allgemeine Vorschriften §§ 001- 004c
Erster Teil  Bauleitplanung  §§ 001-013
Erstes Kapitel  Allgemeines Städtebaurecht § 001-135c         

Bemerkung

Zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens kann die Gemeinde einem Dritten Aufgaben übertragen. Die hoheitlichen Entscheidungen müssen in der Hand der Gemeinde bleiben. Dritter kann jeder sein, von dem sich die Gemeinde erhofft, dass seine Einschaltung zu einer Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens führt.

Informationen zum Thema

00 BauGB(I) § 004b > online

Zugehörige und ergänzende Themen

00 BauGB(I) § 002a Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht

00 BauGB(I) § 003 Beteiligung der Öffentlichkeit

00 BauGB(I) § 004 Beteiligung der Behörden

00 BauGB(I) § 004a Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung


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