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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. InformationenTitel
Thema
§ 004b Einschaltung eines Dritten
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften §§ 001- 004c
Erster Teil Bauleitplanung §§ 001-013
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht § 001-135c
Bemerkung
Zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens kann die Gemeinde einem Dritten Aufgaben übertragen. Die hoheitlichen Entscheidungen müssen in der Hand der Gemeinde bleiben. Dritter kann jeder sein, von dem sich die Gemeinde erhofft, dass seine Einschaltung zu einer Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens führt.
Informationen zum Thema
00 BauGB(I) § 004b > online
Zugehörige und ergänzende Themen
00 BauGB(I) § 002a Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht
00 BauGB(I) § 003 Beteiligung der Öffentlichkeit
00 BauGB(I) § 004 Beteiligung der Behörden
00 BauGB(I) § 004a Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung
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