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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
02 Hansestadt Hamburg
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(I)-

Thema

§ 009a   Verordnungsermächtigung
Dritter Abschnitt   Verbindlicher Bauleitplan  §§ 008-010
Erster Teil     Bauleitplanung §§ 001-013 
Erstes Kapitel    Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c  
 

Bemerkung

Der Bund hat durch Verordnung –s. Baunutzungsverordnung –BauNVO- Vorschriften über mögliche Inhalte von Bauleitplänen, über Art und Maß der baulichen Nutzung sowie Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen  und deren Darstellung erlassen  Die Festsetzungen eines Bebauungsplans sind immer im Zusammenhang mit den entsprechenden Regelungen der BauNVO zu lesen.

Informationen zum Thema

00 BauGB § 009a > online

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