Öffentliches Baurecht - direkt! im Netz

im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
02 Hansestadt Hamburg
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(I)-

Thema

§ 010  Beschluss, Genehmigung und In-Kraft-Treten des Bebauungsplans
Dritter Abschnitt   Verbindlicher Bauleitplan  §§ 008-010
Erster Teil     Bauleitplanung §§ 001-013 
Erstes Kapitel    Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c
 

Bemerkung

Der Bebauungsplan wird als Satzung beschlossen. Die Zuständigkeit für den Satzungsbeschluss ergibt sich aus den Kommunalgesetzen der Länder. Regelmäßig ist der Gemeinderat und nicht ein Ausschuss zuständig.

Informationen zum Thema

00 BauGB § 010 > online

 

Zugehörige und ergänzende Themen

00 BauGB(I) § 006 Genehmigung des Flächennutzungsplans

00 BauGB(I) § 008 Zweck des Bebauungsplans

00 BauGB(I) § 010a Zusammenfassende Erklärung zum Bebauungsplan; Einstellen in das Internet


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