Öffentliches Baurecht - direkt! im Netz
im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. InformationenTitel
Thema
§ 015 Zurückstellung von Baugesuchen
Erster Abschnitt Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen §§ 014 - 018
Zweiter Teil Sicherung der Bauleitplanung §§ 014-023
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c
Bemerkung
Anstelle des Erlasses einer Veränderungssperre (BauGB §014), die Baumaßnahmen im gesamten Geltungsbereich unzulässig macht, kann die Gemeinde die Durchführung eines Bauvorhabens im Einzelfall verhindern. Alle anderen Vorhaben im vorgesehenen Geltungsbereich des Bauleitplans bleiben zulässig, soweit nicht ebenfalls eine Zurückstellung erfolgt. Eine Zurückstellung kann jedoch nur erfolgen, wenn konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass das Vorhaben die Durchführung der Planung wesentlich erschwert oder unmöglich macht.