Öffentliches Baurecht - direkt! im Netz
im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. InformationenTitel
Thema
Zweiter Abschnitt Teilung von Grundstücken; Gebiete mit Fremdenverkehrsfunktionen
§§ 019 - 023
Zweiter Teil Sicherung der Bauleitplanung §§ 014-028
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c
Bemerkung
Suche:-
Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinn, ist ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der auf einem besonderen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer im Verzeichnis der Grundstücke gebucht ist. Die einzelnen Flächen eines Grundstücks können auch räumlich getrennt sein.
Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan oder durch eine isolierte Satzung anordnen, dass die Begründung von Wohneigentum in durch Fremdenverkehr geprägten Bereichen der Genehmigung bedarf. Die Anordnung der Genehmigungspflicht kann auch auf einen Teil des Bebauungsplans beschränkt werden.
Informationen zum Thema
00BauGB (II) 2. Teil 2. Abschnitt > online
Zugehörige und ergänzende Themen
Zugehöriger Inhalt
00 BauGB(I) § 019 Teilung von Grundstücken
00 BauGB(I) § 020 (weggefallen)
00 BauGB(I) § 021 (weggefallen)
00 BauGB(I) § 022 Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen
00 BauGB(I) § 023 (weggefallen)
Zurück
00BauGB(I) Zweiter Teil §§ 014-028 Sicherung der Bauleitplanung
00BauGB(I) Erstes Kapitel §§ 001-135c Allgemeines Städtebaurecht