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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
02 Hansestadt Hamburg
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(I)-

Thema

Zweiter Abschnitt  Teilung von Grundstücken; Gebiete mit Fremdenverkehrsfunktionen
§§ 019 - 023

Zweiter Teil      Sicherung der Bauleitplanung §§ 014-028
Erstes Kapitel   Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c

Bemerkung

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Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinn, ist ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der auf einem besonderen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer im Verzeichnis der Grundstücke gebucht ist. Die einzelnen Flächen eines Grundstücks können auch räumlich getrennt sein.
Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan oder durch eine isolierte Satzung anordnen, dass die Begründung von Wohneigentum in durch Fremdenverkehr geprägten Bereichen der Genehmigung bedarf. Die Anordnung der Genehmigungspflicht kann auch auf einen Teil des Bebauungsplans beschränkt werden.
 

Informationen zum Thema

00BauGB (II) 2. Teil 2. Abschnitt > online

 

Zugehörige und ergänzende Themen

Zugehöriger Inhalt
00 BauGB(I) § 019 Teilung von Grundstücken

00 BauGB(I) § 020 (weggefallen)  

00 BauGB(I) § 021 (weggefallen)

00 BauGB(I) § 022 Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen

00 BauGB(I) § 023 (weggefallen)


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